Satzung

§1 Name, Sitz und Farben


(1) Der Verein führt den Namen Ballsportverein “Schwarz-Weiß“ Rehden e.V. (BSV “Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.) Er ist entstanden aus dem am 21.06.1954 gegründeten und am 30.01.1959 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Diepholz eingetragenen Verein Ball Sportverein “Schwarz-Weiß“ Rehden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rehden.
(3) Die Farben des Vereins sind “Schwarz“ und “Weiß“.



§2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (b) die Unterhaltung der Sportanlage (c) die regelmäßige Teilnahme am Spielbetrieb
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.



§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Angelegenheiten selbstständig.



§4 Rechtsgrundlagen


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie die Satzung der in §3 genannten Organisationen geregelt.
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§5 Mitgliedschaft


(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmung bekennt. Personen, die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, benötigen die erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Form des Erwerbs der Mitgliedschaft legt die Jahreshauptversammlung fest.
(2) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres.
(b) durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
(c) aufgrund eines Vorstandbeschlußes, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr in Rückstand geraten ist.
(d) durch Tod. Bis zur Jahreshauptversammlung gem. §5 Abs.(2) Ziff.(b) kann der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft aussprechen.
(3) Ehrenvorstandsmitglieder
Personen die eine mehrjährige Vorstandstätigkeit gem. §13 Abs.(1) inne gehabt haben, können auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder jeder ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
(4) Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verfahrensbestimmungen gem. §5 Abs.(3) sind anzuwenden.



§6 Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
(1) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die die gesetzlich vorgeschriebene Volljährigkeit erreicht haben.
(2) Die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
(3) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§7 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind besonders verpflichtet:
(1) die Satzung des Vereins und die Beschlüsse und Richtlinien zu befolgen.
(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, sowie Selbstzucht und Disziplin zu wahren und den Anordnungen des Vorstandes und der Spartenleiter nachzukommen.
(3) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
(4) An den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.



§8 Beiträge


Über die Höhe und Zahlungsweisen der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung. Befreit von der Beitragszahlung sind Ehrenvorstands- und Ehrenmitglieder. Weitere Befreiungen sind aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zulässig.



§9 Ausschließungsgründe


Die Ausschließung eines Mitglieds gem. §5 Abs.(2) Ziff.(b) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
(1) wenn die in §7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden.
(2) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere der Beitragszahlungen nicht nachkommt.
(3) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt,
insbesondere gegen ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkammeradschaft grob verstößt, sowie die Ordnung im Verein und das Ansehen des Vereins gefährdet.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels “Einschreiben“ nebst Begründung zuzustellen.



§10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
(1) die Jahreshauptversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Ausschüsse
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§11 Die Jahreshauptversammlung


(1) Allgemeines
Die Jahreshauptversammlung ist die oberste beschließende Vertretung des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus allen Anwesenden Vereinsmitgliedern.
(2) ordentliche Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll alljährlich im Monat Januar stattfinden.
(3) außerordentliche Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 30% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
(4) Einberufung
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mir einer Einberufungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung ist im Aushangkasten des Vereins bekannt zu geben.
(5) Vorsitz
Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei Verhinderung ist §13 Abs.(2) Ziff.(b) anzuwenden.
(6) Anträge
Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.



§12 Tagesordnung


(1) Allgemeines
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Ordentliche Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
(a) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
(b) Berichte der Vorstandsmitglieder
(c) Bericht der Kassenprüfer
(d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
(e) Beitragsgestaltung für das kommende Geschäftsjahr
(f) Neuwahlen des Vorstandes gem. §13 Abs. (1)
(g) Anträge
(3) außerordentliche Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
(a) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder.
(b) Grund der außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§13 Der Vorstand


(1) Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassenwart
2. Kassenwart
1. Schriftführer
2. Schriftführer
(2) Vertretungsbefugnisse
(a) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen unter (1) genannten Vorstandsmitglied
(b) Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer, sowie deren Vertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. (der Kassenwart nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und der Schriftführer auch nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes)
(3) Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich zu den unter §13 Abs. (1) genannte Funktionen an:
(a) Die Spartenleiter
(b) Der Jugendleiter der jeweiligen Sparte
(c) Der Gerätewart
(d) Die Kassierer
(e) Der Platz- und Hallenwart
(f) Die Ausschussmitglieder
(4) Bestellung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes gem. §13 Abs.(1) werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Verschiedene Vorstandsämter gem. §13 Abs.(1) können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt bzw. bestätigt.
(5) Spartenvorstand
Die Spartenleiter und die Jugendleiter bilden den Spartenvorstand, der von der Spartenversammlung für ein Jahr gewählt wird und der Bestätigung durch die ordentliche Jahreshauptversammlung bedarf. Zur Bestätigung muss das entsprechende Protokoll der Spartenversammlung vorliegen.
Für die Sparten sind Geschäftsordnungen zu erstellen.
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§14 Ausschüsse


(1) Die Jahreshauptversammlung kann Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Versammlungsleiter ist.



§15 Kassenprüfer


Die von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden drei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr eingehende Kassenprüfungen vorzunehmen und über das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht den 1. Vorsitzenden zu unterrichten.



§16 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


(1) Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und diese Satzung in bestimmten Fällen nicht etwas anderes vorsieht.
(2) Vorstand und Ausschüsse
Der Vorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist und die Sitzung mindestens drei Tage vor Versammlungszeitpunkt schriftlich durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.
(3) Abstimmungen
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Abstimmung innerhalb des Vorstands bzw. Ausschüssen Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimmen des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
BSV „Schwarz-Weiß“ Rehden e.V.



§17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


(1) Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung, auf die in der Einladung besonders hingewiesen werden muss, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung erforderlich, das mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung auf die in der Einladung hingewiesen werden muss, weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§17 Abs.(2) 1. Halbsatz ist weiter anzuwenden.
(3) Änderung des Vereinszwecks
Bei Änderung des Vereinszwecks gem. §2 ist die Verfahrensweise des §17 Abs.(2) anzuwenden.
(4) Vermögen des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rehden mit der Maßgabe, dieses treuhänderisch zu verwalten bis zur Wiedergründung eines Sportvereins, der die Zwecke gem. §2 befolgt.



§18 entfällt



§19 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§20 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 27.06.1996 nach Verabschiedung durch die außerordentliche Jahreshauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 01.07.1977 ihre Gültigkeit. Die Änderung ist dem Amtsgericht Diepholz bekannt zu geben.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
1. Kassenwart 2. Kassenwart
1. Schriftführer 2. Schriftführer



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